Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 8 Begehen durch Unterlassen
Stand: 10.06.2019
Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand einer Bußgeldvorschrift gehört, handelt nach dieser Vorschrift nur dann ordnungswidrig, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 8 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 18.11.2020 – 3 Ws (B) 240/20, 3 Ws (B) 240/20 - 122 Ss 103/20
- BGH, 13.07.2006 – I ZR 241/03Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen Barbetreibern und werbenden Prostituierten; Auslegung des Werbeverbots für sexuelle Handlungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BFH, 13.09.2017 – III R 6/17Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fehlerhafter öffentlicher ZustellungZitiert von 5
- BFH, 26.06.2014 – III R 21/13Hemmung der Festsetzungsverjährung bei strafbarem Bezug von Kindergeld - Rückwirkende Aufhebung von aufgrund einer (einzigen) betrügerischen Falscherklärung fortlaufend gewährten Kindergeld-LeistungenZitiert von 12
- FG Hessen, 02.10.2024 – 8 K 610/22, 8 K 1221/23, 8 K 1223/23
- AG Büdingen, 12.06.2023 – 60 OWi 901 Js 12219/23
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – 7 K 7013/18Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 26.02.2020 – 2 RBs 1/20Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 14.09.2016 – 2 (7) SsBs 397/16; 2 (7) SsBs 397/16 - AK 176/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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